03.01.2020.
An seiner Sitzung vom 13. November 2019 hat der Bundesrat beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 zurück.
Mit der Annahme der STAF in der Abstimmung vom 19. Mai 2019 erhielt der Bundesrat den Auftrag, den AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Dies verschafft der AHV jährlich über 2 Milliarden Franken an zusätzlichen Einnahmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Renten.
Ab dem 1. Januar 2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 10,25 % auf 10,55 % (von 5,125 % auf 5,275 % für beide).
Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden für AHV/IV/EO werden von 5,196 % auf 5,344 % und der maximale Beitrag für AHV/IV/EO von 9,65 % auf 9,95 % erhöht.
Für Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind, erhöht sich der AHV/IV-Beitragssatz von 9,8 % auf 10,1 %.
Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird von 482 auf 496 Franken und der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag von 24 100 auf 24 800 Franken angehoben. In der freiwilligen AHV/IV wird der AHV/IV-Mindestbeitrag von 922 auf 950 Franken und der AHV/IV-Höchstbeitrag von 23 050 auf 23 750 Franken erhöht.
Übersicht verschiedener gesetzlicher Grenzbeträge (gültig ab 01.01.2020)
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